Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise geltend macht, die Vorinstanz habe nicht betont, dass der Strafbefehl vom 27. September 2012 wegen des Verbots der Doppelbestrafung nicht rechtmässig verfügt worden sei, verkennt er, dass eine Arreststrafe eine strafrechtliche Sanktionierung nicht ausschliesst. Es liegt weder Willkür gemäss Art. 9 BV noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor. Die für eine Haftbelassung erforderliche Gefahr von drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen ist gegeben. Es liegt eine äusserst ungünstige Rückfallprognose (Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr) vor.