Wenn der Beschwerdeführer zudem lange Ausführungen zu behaupteten willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz macht, so erschöpft sich dies zum grössten Teil in vor der Beschwerdekammer zwar nicht unzulässiger, dennoch unzulänglicher appellatorischer Kritik. Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise geltend macht, die Vorinstanz habe nicht betont, dass der Strafbefehl vom 27. September 2012 wegen des Verbots der Doppelbestrafung nicht rechtmässig verfügt worden sei, verkennt er, dass eine Arreststrafe eine strafrechtliche Sanktionierung nicht ausschliesst.