Das Regionale Zwangsmassnahmengericht stellte den Sachverhalt diesbezüglich überzeugend dar (siehe vorne Ziffer 3.2). Mit einer zumindest teilweise nach wie vor als möglich erachteten Therapie des Beschwerdeführers konnte, insbesondere auch aufgrund seiner in der Vergangenheit faktisch prinzipiellen Ablehnung, noch gar nicht richtig begonnen werden. Im Übrigen sind die vorliegenden Gutachten und zahlreichen Therapieberichte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers insgesamt ausreichend aktuell.