Es muss – vor dem Hintergrund auch seines nachweislich gravierenden strafrechtlich relevanten Werdegangs vor Beginn der stationären Massnahme – davon ausgegangen werden, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine Delinquenz in Freiheit zum Nachteil sowohl von Sachen als auch von Menschen besteht. Das fremdgefährdende Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers erscheint sowohl hinsichtlich der Häufigkeit als auch hinsichtlich der Intensität als sehr gross. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht stellte den Sachverhalt diesbezüglich überzeugend dar (siehe vorne Ziffer 3.2).