Die Anzahl einzelner Vorfälle (von Drohungen bis hin zu körperlicher Gewalt) im Massnahmenvollzug gegen Personen, aber auch gegen Gegenstände, für die sich der Beschwerdeführer zu rechtfertigen hat, ist stattlich. Es muss – vor dem Hintergrund auch seines nachweislich gravierenden strafrechtlich relevanten Werdegangs vor Beginn der stationären Massnahme – davon ausgegangen werden, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine Delinquenz in Freiheit zum Nachteil sowohl von Sachen als auch von Menschen besteht.