Dazu gehört beispielsweise die behauptete Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht). Folgende Argumente seien ergänzend respektive bekräftigend ins Feld geführt: Die Anzahl einzelner Vorfälle (von Drohungen bis hin zu körperlicher Gewalt) im Massnahmenvollzug gegen Personen, aber auch gegen Gegenstände, für die sich der Beschwerdeführer zu rechtfertigen hat, ist stattlich.