Die Beschwerdekammer schliesst sich vorab den einlässlichen und sorgfältigen Ausführungen des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland an (siehe vorne insb. Ziffer 3.2 f.). Ausserdem kann im vorliegenden Verfahren – wie auch das Regionale Zwangsmassnahmengericht festhält – auf eine vollständige Prüfung sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat verzichtet werden, da darüber im hängigen Hauptverfahren betreffend die Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre zu befinden sein wird. Dazu gehört beispielsweise die behauptete Verletzung von Art.