5. 5.1 Ergeht eine gerichtliche Verlängerung einer Massnahme nicht vor deren Ablauf, stellt sich die Frage nach den Folgen des Fehlens eines gültigen Titels für den Freiheitsentzug. Das Bundesgericht bestätigte, dass im Verfahren nach Art. 363 ff. StPO eine Grundlage für eine Sicherheitshaft fehlt. Es erklärte aber die Art. 220 ff. und Art. 229 ff. StPO für anwendbar. Materiell erforderlich ist zur Begründung einer Sicherheitshaft eine sehr ungünstige Rückfallprognose, bei welcher insbesondere die Häufigkeit und Intensität der früher begangenen Delikte und der gleichartigen