29 Abs. 2 BV zur Folge. Insgesamt erweise sich die Rechtsprechung in dieser Frage als unzulässig und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des EGMR. Das Bestimmtheitsgebot, welches im Kernstrafrecht eine bedeutende Rolle spiele, werde ausgehebelt. Die Rechtsunterworfenen könnten sich aufgrund der fehlenden Rechtssicherheit keine Vorstellungen darüber machen, auf welcher Grundlage sie eingesperrt würden. Ein solcher Zustand und ein solches Verfahren, wie es vorliegend durchgeführt worden sei, erweise sich als unzulässig.