Das Bundesgericht erlaube eine analoge Anwendung der StPO, verweigere dem Betroffenen aber das Recht aus den behelfsmässig herbeigezogenen Bestimmungen: eine persönliche Anhörung durch ein Gericht. Der Analogieschluss scheine nur Anwendung zu finden, wenn dies im Interesse einer angeblichen kollektiven Sicherheit sei. Der Beschwerdeführer werde ohne gesetzliche Grundlage wegsperrt. Zusätzlich würden ihm durch ein solches Vorgehen die garantierten Rechte, welche durch den Analogieschluss zu erwarten seien, entzogen. Dies habe eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zur Folge.