Ein solches sei zwingend einzuholen, werde doch durch das ASMV geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe von der Medikation profitieren können. 4.4 Ein weiteres Problem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeige sich darin, dass das Bundesgericht trotz der analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 224 StPO ein schriftliches Verfahren als genügend erachte. Das Bundesgericht erlaube eine analoge Anwendung der StPO, verweigere dem Betroffenen aber das Recht aus den behelfsmässig herbeigezogenen Bestimmungen: eine persönliche Anhörung durch ein Gericht.