adäquat behandelt respektive therapiert werde. Angesichts der längst erstandenen Freiheitsstrafe, des ungeeigneten Settings und der fehlenden Vollzugsplanung erweise sich die Anordnung der Sicherheitshaft als unverhältnismässig. Ein aktuelles Gutachten zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und zur Rückfallgefahr bestehe nicht. Ein solches sei zwingend einzuholen, werde doch durch das ASMV geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe von der Medikation profitieren können.