Von solch einem Antrag gehe hinsichtlich des Entscheides um Verlängerung der Massnahme eine präjudizierende Wirkung aus. Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 BV werde verletzt. Somit zeige sich ein weiteres Problem des Analogieschlusses der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in einem ungeeigneten Setting, da er sich auch in E.________ in einer Hochsicherheitsabteilung befinde und keine Therapie stattfinde. Es bestehe keine Gewähr, dass der Beschwerdeführer in E.________ adäquat behandelt respektive therapiert werde.