9 4.3 Vorliegend sei der Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft durch das Regionalgericht gestellt worden. Das Regionalgericht sei zudem dafür zuständig, die Verlängerung der Massnahme zu beurteilen. In ihrem Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft habe das Regionalgericht ihre Standpunkte dargetan. Es gehe von einer ungünstigen Rückfallprognose aus und verweise pauschal auf die Ausführungen des ASMV. Von solch einem Antrag gehe hinsichtlich des Entscheides um Verlängerung der Massnahme eine präjudizierende Wirkung aus.