Ein solches Verfahren sei nicht rechtmässig. Dadurch verwandle sich das Straf- und Massnahmenrecht zunehmend in ein Risikostrafrecht, das zugleich ohne Schuld und Verhältnismässigkeit operiere. Das Analogieproblem zeige sich deutlich, wenn es um die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts, welcher zur Anordnung der Sicherheitshaft notwendig sei, gehe, welches vorliegend einfach beiseite gewischt werde. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage erweise sich die Anordnung von Sicherheitshaft als unzulässig und sei umgehend aufzuheben.