Die skizzierte Praxis des Bundesgerichts stehe in krassem Widerspruch zur Rechtsprechung des EGMR und verletze Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Da eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehle und diese auch nicht mit einem Analogieschluss konstruiert werden dürfe, handle es sich bei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine Auslegung contra legem, was bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen wie dem Freiheitsentzug besonders problematisch sei. Für die Rechtsunterworfenen mangle es durch das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage an Rechtssicherheit. Ein solches Verfahren sei nicht rechtmässig.