Komme hinzu, dass der EGMR (einstimmig) darauf hinweise, dass das Analogieverbot auch im Zusammenhang mit Freiheitsentzug gelte: Es sei gerade im Bereich des Freiheitsentzuges essenziell, dass das Landesrecht hinreichend klar die Voraussetzungen der Haft definiere und dass das Gesetz genĂ¼gend bestimmt und vorhersehbar sei. Die skizzierte Praxis des Bundesgerichts stehe in krassem Widerspruch zur Rechtsprechung des EGMR und verletze Art. 5 Ziff.