Dort werde gar nicht auf Art. 363 StPO Bezug genommen, sondern es gehe um die Revision eines Urteils. Die zitierte Rechtsprechung könne nicht als Grundlage dienen. Dasselbe gelte für BGE 139 IV 175, bei welchem es um die Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB gehe und welcher auch auf den nicht einschlägigen BGE 137 IV 333 verweise. Eine gesetzliche Grundlage für die Haft lasse sich aus der durch die Vorinstanz zitierten Rechtsprechung nicht ableiten. Komme hinzu, dass der EGMR (einstimmig) darauf hinweise, dass das Analogieverbot auch im Zusammenhang mit Freiheitsentzug gelte: