Aus der Zuständigkeitsregel von Art. 363 Abs. 1 StPO lasse sich jedoch die Anwendung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der StPO ableiten. Werde während des Verfahrens Sicherheitshaft verfügt, seien mithin die Art. 220 ff. und 229 ff. StPO einschlägig, gemäss welchen das Zwangsmassnahmengericht für die Haft zuständig sei. Die Vorinstanz stütze sich bei diesen Ausführungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Jedoch werde im zitierten Bundesgerichtsurteil auf das nicht einschlägige Urteil BGE 137 IV 333 verwiesen. Dort werde gar nicht auf Art.