Statt eines dringenden Tatverdachts sowie besonderer Haftgründe prüfe das Gericht in analoger Anwendung von Art. 221 StPO lediglich, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung, Rückfallgefahr und Verhältnismässigkeit vorliege. Für dieses Vorgehen bestehe keine gefestigte Praxis. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass es sich beim Entscheid über die Weiterführung der stationären Massnahme um einen selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO handle. Die Art. 363 ff. StPO würden keine Bestimmungen bezüglich der Anordnung von Sicherheitshaft enthalten. Aus der Zuständigkeitsregel von Art.