8 das ungeeignete Therapiesetting zu dieser Legalprognose geführt habe. Auch deshalb könne eine solche Prognose nicht auf ein Leben in Freiheit übertragen werden. 4.2 Das Bundesgericht habe in der Vergangenheit bei Fehlen einer gesetzlichen Grundlage die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gutgeheissen. Statt eines dringenden Tatverdachts sowie besonderer Haftgründe prüfe das Gericht in analoger Anwendung von Art.