Der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 24. Juni 2011 unter anderem zu (recte: wegen) einer einfachen Körperverletzung verurteilt worden. Gravierende Delikte würden ihm keine zur Last gelegt werden. Die Vorinstanz lege in keiner Weise dar, warum sie mit schweren Vergehen oder Verbrechen rechne. Bei einem Ausgangsdelikt wie einer einfachen Körperverletzung sei dies umso erforderlicher. Bei der Annahme, dass in Freiheit noch gravierendere Delikte als vor Massnahmenantritt zu erwarten seien, gehe die Vorinstanz davon aus, dass