Insbesondere werde durch die Vorinstanz nicht dargelegt, inwiefern sich die Delikte, welche der Beschwerdeführer aufgrund des jahrelangen ungeeigneten Therapiesetting begangen habe, auf seine Legalprognose in der Freiheit auswirken würden. Auch werde keine Stellung genommen zum geringen Beweiswert des Berichts von Dr. G.________ und den Feststellungen in der Station H.________. Ebenso würden gegen das Vorbringen, das Gutachten vom 24. September 2013 sei veraltet, keine Argumente dargetan. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 24. Juni 2011 unter anderem zu (recte: wegen) einer einfachen Körperverletzung verurteilt worden.