Namentlich, dass der letzte Angriff des Beschwerdeführers gegen die körperliche Integrität eines Menschen schon fast ein Jahr zurückliege. Auf eine weitergehende Prüfung der Vorbringen der Verteidigung werde ausdrücklich verzichtet. Mit diesem Vorgehen seien die Argumente des Beschwerdeführers, welche gegen die Anordnung der Sicherheitshaft sprechen würden, gar nicht angehört worden, was Art. 29 Abs. 2 BV verletze. Insbesondere werde durch die Vorinstanz nicht dargelegt, inwiefern sich die Delikte, welche der Beschwerdeführer aufgrund des jahrelangen ungeeigneten Therapiesetting begangen habe, auf seine Legalprognose in der Freiheit auswirken würden.