Eine solche unvollständige und einseitige Sachverhaltsfeststellung erweise sich als nicht nachvollziehbar und sei willkürlich. In der Stellungnahme vom 09. Juni 2016 sei dargelegt worden, weshalb beim Beschwerdeführer nicht von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz liste zwar die Argumente des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid auf, ohne jedoch auf sie einzugehen. Es werde lediglich auf ein nebensächliches Argument eingegangen. Namentlich, dass der letzte Angriff des Beschwerdeführers gegen die körperliche Integrität eines Menschen schon fast ein Jahr zurückliege.