Falls dem so sei, sei das Prinzip des Verbots der Doppelbestrafung gemäss Art. 11 StPO verletzt worden. Die Vorinstanz erwähne nur den Punkt, dass es zu einer Freiheitsstrafe gekommen sei, ohne zu betonen, dass der Strafbefehl aufgrund der Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung nicht rechtmässig verfügt worden sei. Dadurch werde, wie schon durch das Regionalgericht (durch die Wiederholung von Delikten) der Eindruck einer sehr ungünstigen Rückfallprognose erweckt. Eine solche unvollständige und einseitige Sachverhaltsfeststellung erweise sich als nicht nachvollziehbar und sei willkürlich.