Damit verfalle es in Willkür gemäss Art. 9 BV. Ausserdem könne sich der Beschwerdeführer durch den pauschalen Verweis ohne jegliche Begründung nicht in rechtsgenügender Weise zur Wehr setzen, was Art 29 Abs. 2 BV verletze. Im Weiteren sei bei der Feststellung des Sachverhalts ein wesentlicher Punkt ausgelassen worden. Es sei zwar richtig, dass am 27. September 2012 ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Jedoch sei er für diese Tat schon mit einem 16-tägigen Arrest bestraft worden. Die Akten würden keine Hinweise darauf enthalten, ob der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Falls dem so sei, sei das Prinzip des Verbots der Doppelbestrafung gemäss Art.