7 des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) verlasse, anstatt selber die Sachverhaltsdarstellungen des ASMV zu überprüfen. Durch den Verweis des Zwangsmassnahmengerichts auf die Ausführungen des Regionalgerichts komme dies einem Verweis auf die Behauptungen des ASMV gleich. Es seien mehrere willkürliche Sachverhaltsfeststellungen durch das Regionalgericht mit der Stellungnahme gerügt worden, welche allesamt unbehandelt geblieben seien. Das Zwangsmassnahmengericht setze sich nicht mit diesen Rügen auseinander. Damit verfalle es in Willkür gemäss Art. 9 BV.