Vorliegend seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit denen der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr begegnet werden könne. Gemäss Bundesgericht könne die Sicherheitshaft zudem nicht unbefristet lang, sondern auf Dauer von drei, in Ausnahmefällen von sechs Monaten, angeordnet werden. Angesichts der vom Obergericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Jahren (recte: Monaten) und der nun beantragten Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre, erscheine die Dauer der Sicherheitshaft ab Auslaufen der therapeutischen Massnahme bis am 23. September 2016 als verhältnismässig. Da die Massnahme derzeit im Psychiatriezentrum E.______