3.3 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO sei schliesslich von einer Anordnung der Sicherheitshaft abzusehen, sofern sich deren Zweck durch mildere Massnahmen erreichen lasse. Bei Anordnung einer Ersatzmassnahme müsse Gewähr dafür geboten werden, dass der Beschuldigte, würde er in Freiheit entlassen, nicht die Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen erheblich gefährde. Vorliegend seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit denen der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr begegnet werden könne.