Angesichts der drohenden Verletzung von Leib und Leben dürfe gemäss dem Bundesgericht an die Annahme der Wiederholungsgefahr kein allzu strenger Massstab gelegt werden, da sonst potentielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt würden. Eine weitergehende Prüfung der Vorbringen der Verteidigung und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme würden im Hauptverfahren vor Regionalgericht vorzunehmen sein. Das Vorliegen einer Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO sei zu bejahen. 3.3 Gemäss Art.