Den Therapieberichten sei zu entnehmen, dass selbst für die Durchführung des Massnahmenvollzugs hohe Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssten, was auch von der Verteidigung nicht bestritten werde, da sie gerade deren fehlende Eignung für die Übergriffe des Beschwerdeführers verantwortlich mache. Angesichts der drohenden Verletzung von Leib und Leben dürfe gemäss dem Bundesgericht an die Annahme der Wiederholungsgefahr kein allzu strenger Massstab gelegt werden, da sonst potentielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt würden.