und Leben begehe. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erscheine es nicht angezeigt, den Verurteilten freizulassen. Den Therapieberichten sei zu entnehmen, dass selbst für die Durchführung des Massnahmenvollzugs hohe Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssten, was auch von der Verteidigung nicht bestritten werde, da sie gerade deren fehlende Eignung für die Übergriffe des Beschwerdeführers verantwortlich mache.