dem 1. Juli 2015 keine Gewalt gegen die körperliche Integrität von Personen ausgeübt, vermöge vorliegend nicht zu überzeugen, da einerseits der Übergriff nicht weit in der Vergangenheit zurück liege und andererseits sich im Verlauf der letzten zwei Jahre eine Häufung an Gewaltdelikten durch den Beschwerdeführer abgezeichnet habe. Aufgrund der zahlreichen Berichte ergebe sich einstimmig, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer ausgehe und im Falle einer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug eine hohe Gefahr bestehe, dass er schwere Vergehen und Verbrechen auch gegen Leib