Das Regionale Zwangsmassnahmengericht führt weiter aus, es sei in diversen Gutachten und Therapieberichten festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leide und eine hohe Gewaltbereitschaft zeige. Auch habe er während seines Massnahmenvollzugs weiter delinquiert und Gewalt gegenüber Sachen und Personen angewendet, wobei mehrere im letzten Jahr vorgefallen seien. Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschwerdeführer habe seit