ersichtlich seien, welche ein Verfahren verzögert hätten. Es sei festzuhalten, dass die Anordnung der Sicherheitshaft aufgrund der fehlenden sehr ungünstigen Rückfallprognose in Bezug auf Verbrechen oder schwere Vergehen nicht verhältnismässig sei und gegen Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verstosse. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht führt weiter aus, es sei in diversen Gutachten und Therapieberichten festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leide und eine hohe Gewaltbereitschaft zeige.