Das gleiche gelte für die Einschätzungen der Station H.________. Weiter wiederhole das Regionalgericht im Antrag vom 6. Juni 2016 den Vorfall der Sachbeschädigung, obwohl dieser nur einmal vorgefallen sei. Zudem habe die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug den Antrag auf Verlängerung der Massnahme nicht rechtzeitig gestellt, was nur zulässig sei, falls aufgrund objektiver Punkte keine gerichtliche Verlängerung rechtzeitig erwirkt werden könne. Wenn die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug den Antrag rechtzeitig gestellt gehabt hätte, hätten die notwendigen Verfahrenshandlungen durch das Regionalgericht rasch und innert Frist durchgeführt werden können, da momentan keine Tatsachen