Das Gutachten vom 24. September 2013 könne zur Bestimmung der Rückfallprognose nicht mehr als aktuell bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe seit dem Schlag vom 1. Juli 2015 keine Gewalt mehr gegen die körperliche Integrität von Personen ausgeübt. Alle Übergriffe gegen die körperliche Integrität liessen sich auf die fehlende Eignung der Sicherheitsabteilungen zur Therapie in der Justizvollzugsanstalt I.________ und in den Anstalten F.________ zurückführen. Die Frustration des Beschwerdeführers sei aufgrund des jahrelangen Festhaltens in Sicherheitsabteilungen ohne geeignetes Therapiesetting verständlich.