Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr sei gegeben. Die Verteidigung halte dagegen, dass das letzte ausführliche Gutachten bereits zweieinhalb Jahre alt sei. Das Gutachten sei erstellt worden, als sich der Beschuldigte in einem ungeeigneten Setting in den Anstalten F.________ befunden habe. Es sei seither zu mehreren Verlegungen gekommen, zudem gehe die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug davon aus, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Erstellung des Gutachtens massiv geändert habe und eine neue Diagnose als Möglichkeit in Betracht gezogen werde. Das Gutachten vom 24. September 2013 könne zur Bestimmung der Rückfallprognose nicht mehr als aktuell bezeichnet werden.