5 Vorfall mit fremdaggressiven Durchbrüchen und verbalen Drohungen gegenüber ärztlichen Mitarbeitern gegeben, worauf der Beschwerdeführer mithilfe eines Polizeiaufgebots, Sicherheitspersonal und ärztlichem Personal zwangsweise ruhig gestellt worden sei. Damit sei festzustellen, dass beim Verurteilten von einer Rückfallgefahr für schwere Verbrechen und Vergehen, namentlich im Bereich der Delikte gegen die körperliche Integrität, ausgegangen werden müsse. Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr sei gegeben.