Die Fremdgefährdung von Drittpersonen werde als markant hoch beurteilt, auch bedürfe die Betreuung des Beschwerdeführers eines ausgesprochen hohen Sicherheitsstandards. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es während des Massnahmenvollzugs zu verschiedenen gravierenden Zwischenfällen gekommen sei (namentlich zu einem Schlag an den Kopf eines Vollzugsmitarbeiters am 27. Juli 2012, zu einem Schlag in den Bauch des Sicherheitsbeamten am 16. Juli 2013 während einer psychiatrischen Begutachtung, verbale Bedrohungen am 6. Januar 2014 gegenüber einer Mitarbeiterin der Strafanstalten F.________, Demolieren der Schranktür in der Justizvollzugsanstalt I.__