Anlässlich des Koordinationsgespräches vom 16. März 2016 der Forensisch-psychiatrischen Abteilung H.________ mit der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bisher lediglich Gewalt gegen Sachen ausgeübt aber keinen Respekt gegenüber der menschlichen Integrität anderer Personen und keine oder nur eine tiefe Hemmschwelle habe, physische Gewalt anzuwenden. Ein längerfristiger Aufenthalt in der Station H.________ sei mangels Ressourcen bezüglich Sicherheit nicht möglich. Gemäss Zwischenbericht vom 6. April 2016 der Forensisch-psychiatrischen Station H.________ sei der Verlauf der medikamentösen Behandlung anfänglich positiv gewesen.