_ vom 27. Januar 2016 beschreibe den Beschwerdeführer als unberechenbaren, schwierigen und gefährlichen Mann. Im Vergleich zum Gutachten vom 24. September 2013 sei keine Verbesserung der Situation eingetreten, da der Betroffene die Behandlung kategorisch ablehne. Nach einer Entlassung sei mit rascher Delinquenz zu rechnen, wobei Delikte wie vorgängig zu erwarten seien. Es werde empfohlen, den Beschwerdeführer in eine geeignete Anstalt zu verlegen, welche über die Möglichkeit therapeutischer Massnahmen verfüge. In der ärztlichen Stellungnahme der Foren- sisch-psychiatrischen Station H.______