Das Verhalten des Beschwerdeführers sei unverändert kritisch zu bewerten und stehe für ein fortbestehendes hohes Risiko für künftige Delikte, namentlich für Sachbeschädigungen als auch für Gewaltdelikte verschiedener Art. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug weise einen engen Zusammenhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung bzw. der schizotypischen Störung auf. Da der Beschwerdeführer jegliche Behandlung ablehne, seien die Erfolgsaussichten massiv verschlechtert und Interventionen unter den üblichen Bedingungen verunmöglicht. Der Gutachter empfehle die Einweisung in eine gesicherte Station einer forensisch-psychiatrischen Klinik.