Im forensischpsychiatrischen Gutachten vom 24. September 2013 der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich habe der Gutachter festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer schizotypischen Störung leide. Zwischen dem Tatverhalten und dem psychischen Störungs-komplex bestehe ein enger kausaler Zusammenhang, wobei sich die Vielfalt von Auffälligkeiten in einer deutlich erhöhten, impulsiven und ausufernden Gewaltbereitschaft manifestiere. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei unverändert kritisch zu bewerten und stehe für ein fortbestehendes hohes Risiko für künftige Delikte, namentlich für Sachbeschädigungen als auch für Gewaltdelikte verschiedener Art.