Dabei komme dem Grad der Gewaltbereitschaft der betroffenen Person eine massgebliche Bedeutung zu. Das Regionalgericht führe aus, dass gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des Instituts für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie vom 21. Mai und 13. Dezember 2010 beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und emotional instabilen Anteilen (impulsiver Typus) sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis diagnostiziert worden sei. Im forensischpsychiatrischen Gutachten vom 24. September 2013 der Psychiatrischen Universitätsklinik