Bei den vom Gesetz verlangten Vortaten müsse es sich um Verbrechen oder Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten könnten sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Dabei komme dem Grad der Gewaltbereitschaft der betroffenen Person eine massgebliche Bedeutung zu.