Da eine rechtskräftige Verurteilung vorliege, entfalle die Prüfung des dringenden Tatverdachts. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssten. Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 StPO genannten Delikte müsse ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich sei eine sehr ungünstige Rückfallprognose, wobei insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen seien. Bei den vom Gesetz verlangten Vortaten müsse es sich um Verbrechen oder Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben.