3 wirke, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährde, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt habe (Wiederholungsbzw. Fortsetzungsgefahr). Haft sei auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten sei, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mache Fortsetzungsgefahr geltend. Da eine rechtskräftige Verurteilung vorliege, entfalle die Prüfung des dringenden Tatverdachts.