Die Regeldauer von fünf Jahren für eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB werde am 23. Juni 2016 erreicht sein. Am 24. Mai 2016 habe die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug dem Regionalgericht den Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme um weitere fünf Jahre gestellt. 3.2 Die Anordnung der Sicherheitshaft sei zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sei und ernsthaft zu befürchten sei, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehe (Fluchtgefahr), Personen beeinflusse oder auf Beweismittel ein-